Durchführung von Tierbörsen / Tiermärkten
Hinweise des Ministeriums Ländlicher Raumzur Durchführung von Tierbörsen / Tiermärkten
vom 10. Dezember 1999
Allgemeines
Nachstehende Ausführungen sollen Hinweise für Börsenbetreiber, Tieranbieter, Besucher und Überwachungsbehörden zum ordnungsgemäßen Ablauf von Tierbörsen / Tiermärkten geben.
Bei speziellen Fragestellungen können die im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellten Gutachten und Leitlinien sowie die von anerkannten Züchtervereinigungen und weiteren Vereinigungen gemachten Vorgaben zur Tierhaltung, zum Handel mit Tieren sowie zur Durchführung von Tierbörsen / Tiermärkten herangezogen werden.
Es gibt Verbände / Vereine, die bereits über diese Hinweise hinausgehende Regelungen getroffen haben, wie beispielsweise keine Wildfänge anzubieten und nur solche Tiere zuzulassen, die aus eigener Nachzucht stammen oder längere Zeit im eigenen Bestand gehalten wurden.
1. Definitionen
Tierbörsen
/ Tiermärkte sind Veranstaltungen, die dadurch gekennzeichnet sind,
dass Tiere durch Privatpersonen feilgeboten oder untereinander
getauscht werden. Sie bedürfen der Erlaubnis durch die zuständige
Behörde. Veranstalter können natürliche oder juristische Personen sein.
Sofern Anbieter teilnehmen, die gewerbsmäßig handeln, benötigen
diese Personen eine gesonderte Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe b des Tierschutzgesetzes.
Tierausstellungen: Für
Tierzuchtschauen und Tiersportveranstaltungen, die im Rahmen des
Tierzuchtgesetzes oder nach entsprechenden Kriterien von Zuchtverbänden
als Leistungsprüfungen durchgeführt werden, sowie für
Tierbewertungsschauen ist auf Grund der fehlenden Gewerbsmäßigkeit
keine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz erforderlich. Unabhängig
hiervon sind jedoch die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zu
beachten.
Anmerkung: Bei Tombolas dürfen keine lebenden. Tiere als Preise vergeben werden.
2. Börsenordnung mit zusätzlichen tierartspezifischen Durchführungsbestimmungen
Eine Börsenordnung / Marktsatzung, die durch den Veranstalter erstellt und im Einzelfall um zusätzliche tierartspezifische Durchführungsbestimmungen ergänzt wird, ist eine wichtige Voraussetzung für einen geregelten Ablauf einer Tierbörse / eines Tiermarktes.
Das Ministerium Ländlicher Raum hat in Zusammenarbeit mit Experten für Tierhaltung, Vertretern der Tierschutzorganisationen sowie der Veterinärverwaltung des Landes Baden-Württemberg Hinweise zur Durchführung von Tierbörsen / Tiermärkten und eine Musterbörsenordnung (Anlage 1) erstellt. Tierartspezifische Durchführungsbestimmungen sollen die Musterbörsenordung / Marktsatzung ergänzen.
Die
Börsenordnung / Marktsatzung ist zu aktualisieren, wenn sich
wesentliche Änderungen ergeben haben. Eine Kopie der aktualisierten
Börsenordnung / Marktsatzung ist der zuständigen Behörde zur Kenntnis
zu geben. Diese entscheidet, ob ggf. die Erlaubnis nach § 11 des
Tierschutzgesetzes geändert oder eine neue Erlaubnis beantragt werden
muss.
3. Aufgaben des Veranstalters bzw. der verantwortlichen Person
Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Tierbörse / des Tiermarktes, insbesondere den tierschutzkonformen Umgang mit den Tieren.
3.1 Vorbereitung und Organisation einer Börse
Erstellen
einer Börsenordnung / Marktsatzung durch den Veranstalter
(gegebenenfalls in Abstimmung mit der zuständigen Behörde), die den
Börsen- / Marktteilnehmern einschließlich der ergänzenden
tierartspezifischen Bestimmungen vor Veranstaltungsbeginn
bekanntzumachen ist und zu deren Einhaltung sich die Tieranbieter vor
Börsen- / Marktbeginn verpflichten.
Beantragung der Erlaubnis zur
Durchführung einer Tierbörse / eines Tiermarktes nach § 11 Absatz 1 Nr.
2c des Tierschutzgesetzes bei der zuständigen Behörde spätestens 6
Wochen vor dem geplanten Termin unter Verwendung des Musterformulars
nach Anlage 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung
des Tierschutzgesetzes (AVV); Bekanntgabe der Einzeltermine bei der
zuständigen Behörde spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Börsen- /
Marktbeginn bei einer Sammelerlaubnis.
Auswahl geeigneter Räume bzw. eines geeigneten Geländes; für giftige Tiere ist ein separater Raum erforderlich.
Bereitstellen
der erforderlichen Infrastruktur (z.B. Strom, Transportbehältnisse,
Verpackungsmaterial, bei Zierfischbörsen von temperiertem Wasser etc.)
gegebenenfalls Bereitstellen geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten für die Tiere
gegebenenfalls Ermittlung und Bekanntgabe der ortsüblichen Wasserparameter (Zierfischbörsen)
Aushängen der Börsenordnung / Marktsatzung und sonstiger Hinweise in den Börsen- / Markträumen während der Veranstaltung
Festlegung des Tierspektrums (Arten, Gattungen) und der Höchsttierzahlen (bei Fischen Anzahl der Aquarien)
Festlegung
des Zeitrahmens für den Börsen- / Marktablauf (Beginn der Anlieferung,
Veranstaltungsbeginn, Veranstaltungsdauer etc.); Einholen von
Informationen über den tierärztlichen Notdienst im Vorfeld der
Veranstaltung/en
Benennung der verantwortlichen Person/en, sofern der Veranstalter diese Aufgabe/n nicht selbst wahrnimmt
Ausschreibung der Tierbörse / des Tiermarktes mit Hinweis auf die Börsenordnung / Marktsatzung
Festlegung
der ungefähren Anzahl der Besucher, die sich gleichzeitig in den
Börsen- / Markträumen bzw. auf dem Börsen- / Marktgelände aufhalten
dürfen; gegebenenfalls Beschränkung des weiteren Zutritts von Personen
Bereitstellung
von fachkundigen und zuverlässigen Aufsichtspersonen in ausreichender
Anzahl für die Überwachung des ordnungsgemäßen Börsen- / Marktablaufs,
einschließlich der Zu- und Abgangskontrolle der Tiere, der Einhaltung
der Börsenordnung / Marktsatzung und dazu ergangener ergänzender
Durchführungsbestimmungen sowie der einschlägigen rechtlichen
Bestimmungen; Übertragung der Kontrollaufgaben bzw. Befugnisse an diese
Aufsichtspersonen, die namentlich zu bestimmen sind und von Anbietern,
Besuchern und Käufern als solche erkennbar sein müssen
3.2 Durchführung der Börse/des Tiermarktes
Überwachung
der Tierbörse / des Tiermarktes (Einhaltung der Börsenordnung /
Marktsatzung und der Durchführungsbestimmungen sowie der einschlägigen
rechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kontrolle der Tiere bei
der Anlieferung einschließlich der Überprüfung der vorgeschriebenen
Dokumente nach Tier- und Artenschutz- bzw. Tierseuchenrecht sowie
gegebenenfalls Abgangskontrollen etc.)
Weisungsbefugnis gegenüber Aufsichtspersonen, Tieranbietern und Besuchern bzw. Käufern
Abweisen
von Anbietern, die kranke, geschwächte oder missgebildete Tiere sowie
Tiere, bei denen tier- oder artenschutzrechtliche Verstöße
festzustellen sind oder die entgegen den Bestimmungen des § 11b des
Tierschutzgesetzes gezüchtet wurden, anbieten oder die Tiere
tierschutzwidrig transportieren
Ausschluss von Personen von der Tierbörse / dem Tiermarkt, die sich nicht an die Börsenordnung / Marktsatzung halten
4. Aufgaben der Aufsichtspersonen
Überwachung
des Börsengeschehens sowie des Tierverkaufs, insbesondere auf die
Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und der Börsenordnung /
Marktsatzung mit den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen auf
Weisung der verantwortlichen Person bzw. des Veranstalters
Weisungsbefugnis gegenüber Tieranbietern, Besuchern und Käufern
5. Voraussetzungen für das Anbieten von Tieren auf Tierbörsen
Veranstaltungsort
und -termin, Börsenzeiten, Anmeldeadresse und gegebenenfalls
Anmeldeschluss der jeweiligen Ankündigung entnehmen
Einhaltung der
tier- und artenschutz- sowie tierseuchenrechtlichen und gegebenenfalls
weiteren Bestimmungen (z.B. Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes
für gewerbsmäßige Züchter, Tierhalter und Tierhändler)
Mitführen
vorgeschriebener Dokumente bzw. Nachweise der Berechtigung bei Tieren
der besonders geschützten bzw. streng geschützten Arten
(Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97, frühere
CITES-Bescheinigungen, sonstige Nachweise)
Beachtung der
Börsenordnung / Marktsatzung sowie der dazugehörigen
tierartspezifischen Durchführungsbestimmungen und Verpflichtung zur
Einhaltung der Börsenordnung / Marktsatzung
Kennzeichnung der Tiere, soweit tierseuchen- und artenschutzrechtlich vorgeschrieben
ständige Beaufsichtigung der angebotenen Tiere durch den Anbieter oder eine von ihm beauftragte Person
Verbot
der Abgabe von Wirbeltieren an Kinder oder Jugendliche bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten
Sofern Anmeldung für Anbieter von Tieren vorgesehen, telefonisch
oder schriftlich möglich; Börsenordnung / Marktsatzung wird vor Börsen-
/ Marktbeginn durch die Tieranbieter in allen Punkten anerkannt
Anmerkung: Sachkundenachweis anerkannter Verbände ist wünschenswert
6. Hinweise für Besucher und Käufer
Beachtung
der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Börsenordnung /
Marktsatzung sowie der tierartspezifischen Durchführungsbestimmungen
Herausnahme von Tieren aus den Behältnissen nur durch den Anbieter bei triftigem Grund
keine Beunruhigung der Tiere beispielsweise durch Beklopfen oder Schütteln der Behältnisse
7. Hinweise zum Transport der Tiere
Transporte
stellen für Tiere in der Regel eine große Belastung dar und sind daher
möglichst schonend durchzuführen. Insbesondere ist das Zufügen von
unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden tierschutzwidrig. Bei
gewerblichen Transporten sind neben den allgemeinen Anforderungen des
Tierschutzgesetzes zusätzlich die Bestimmungen der
Tierschutztransportverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu
beachten.
7.1 Allgemeine Anforderungen an Transportbehältnisse
(bei wasserlebenden Tieren nur zum Teil anwendbar)
ausreichende Stabilität und ausbruchsicher
gesundheitsunschädliches, möglichst leichtes Material (z.B. Holz, Kunststoff, Drahtgitter, Pappkarton)
keine Verletzungsgefahr (z.B. durch spitze oder scharfkantige Gegenstände)
bei wiederholter Verwendung leicht zu reinigen und zu desinfizieren (z.B. Holzkisten mit abwaschbarem Anstrich)
dichter Boden, gegebenenfalls Kotauffangwanne
ausreichende Belüftung (gegebenenfalls Abstandshalter an den Außenseiten der Behältnisse)
ausreichendes
Platzangebot (ungehindertes Umdrehen oder Abliegen der Tiere und
Einnehmen einer normalen, aufrechten Körperhaltung möglich)
geeignete Einstreu (z.B. Hobelspäne, Stroh, saugfähiges und unbedrucktes Papier)
gegebenenfalls herausnehmbare Trennwände
gegebenenfalls Tragegriffe
7.2 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Fischen
geeignete
Transportbehältnisse (z.B. Fischtransportbeutel mit abgerundeten Ecken;
wegen Verletzungsgefahr durch rauhe Wandflächen keine Plastikeimer) mit
Sichtschutz
gegebenenfalls Thermoisolation (z.B. Thermobeutel, Styroporkisten, Akkus)
auslaufsicher (insbesondere bei Fischen mit Stacheln)
Wasservolumen muss ausreichende Bewegung der Tiere zulassen
ausreichende Sauerstoffversorgung
getrennter Transport von
- unverträglichen Fischen
- Fischen mit erheblichen Größenunterschieden
- Fischen, die sich gegenseitig verletzen können
Wasserqualität und -temperatur den Bedingungen des Herkunftsbestandes anpassen
7.3 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Reptilien
besonders geeignet sind Transportterrarien
sonstige stabile Behältnisse gegebenenfalls mit:
-
Zwischenwänden, Zwischenböden oder einzelnen Fächern zur Unterteilung,
um gegenseitiges Erdrücken bei größerer Anzahl an Tieren zu verhindern
-
zusätzlicher Verpackung und Separierung in Stoffsäckchen mit geeignetem
Füllmaterial (z.B. Papierschnipseln), Pappschachteln oder
Stülpdeckeldosen mit Luftlöchern
bei manchen Reptilienarten Einzeltiertransport
gleichmäßige, angemessene Umgebungstemperatur (thermoisolierte Behälter, gegebenenfalls Wärmeakkus)
angemessene
Luftfeuchtigkeit für Tiere aus feuchtwarmen Gebieten sowie für
Wasserschildkröten (z.B. durch angefeuchtetes Füllmaterial)
bei ausschließlich in Wasser lebenden Reptilienarten Transport in Wasser möglich (z.B. Weichschildkröte, Fransenschildkröte)
7.4 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Amphibien
stabile, auslaufsichere und ggf. gepolsterte Behältnisse (z.B. aus Plastik)
wegen hoher Verletzungsgefahr für die Tiere beim Umsetzen Transport in Ausstellungsbehältnissen empfehlenswert
gleichmäßige, angemessene Umgebungstemperatur (thermoisolierte Behälter, gegebenenfalls Wärmeakkus)
bei
manchen Amphibienarten Einzeltiertransport (z.B. Pfeilgiftfrösche,
Zipfelfrösche, Kröten und Unken nach der Geschlechtsreife)
angemessen hohe Luftfeuchtigkeit (z.B. durch Anfeuchten von Schaumstoff, Tüchern, Pflanzenfasern, unbedrucktem Papier)
bei manchen Amphibienarten Transport in Wasser möglich (z.B. Krallenfrösche, ausschließlich in Wasser lebende Molche)
7.5 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Wirbellosen
wegen hoher Verletzungsgefahr für die Tiere beim Umsetzen Transport in Ausstellungsbehältnissen empfehlenswert
7.6 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Vögeln
Abdunkelung nur so weit, dass Futteraufnahme noch möglich ist
bei
Transport über mehr als vier Stunden Nahrung anbieten, die auch den
Flüssigkeitsbedarf deckt; sonst zusätzlich Wasser anbieten
Transportbehältnis
bei Papageien und männlichen Witwen im Prachtkleid mindestens so lang
wie die Gesamtlänge des zu transportierenden Vogels und bei Kleinvögeln
mindestens so lang wie die zweifache Gesamtlänge der Vögel
Kopffreiheit muss gewährleistet sein
8. Anforderungen an Börsenräume
Tierbörsen
grundsätzlich nur in geschlossenen beheizbaren Räumen bzw. Zelten oder
Gebäuden mit geeigneter Umgebungstemperatur und Belüftung abhalten
(Zugluft in Börsenräumen vermeiden!); Ausnahmen in bestimmten Fällen
nach Absprache mit der zuständigen Behörde (Veterinäramt) möglich
(heimische landwirtschaftliche Nutztiere, Kaltwasserfische und im
Einzelfall andere Tierarten nach Rücksprache mit der zuständigen
Behörde, jedoch nur in abgegrenzten, kontrollierbaren Arealen Anbieten
möglich)
Räume leicht zu reinigen und zu desinfizieren
gegebenenfalls
erforderliche Infrastruktur (ausreichende Anzahl Steckdosen, Warm- und
Kaltwasseranschlüsse, Handwaschgelegenheiten, Lüftungsmöglichkeiten
ohne Zugluft).
Anbringen von Hinweisschildern wie z.B. Rauchverbot
Kein
Verkauf von Wirbeltieren an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten
16. Lebensjahr ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten
Transport von Tieren nur in geeigneten Behältnissen unter Beachtung der tierspezifischen Anforderungen
9. Allgemeine Anforderungen an Verkaufsbehältnisse
ausreichende Stabilität und ausbruchsicher
gesundheitsunschädliches Material (z.B. Holz, Kunststoff, Drahtgitter)
keine Verletzungsgefahr (z.B. durch spitze oder scharfkantige Gegenstände)
bei wiederholter Verwendung leicht zu reinigen und zu desinfizieren (z.B. Holzkisten mit abwaschbarem Anstrich)
dichter Boden, gegebenenfalls Kotauffangwanne
gegebenenfalls herausnehmbare Trennwände
ausreichende Belüftung (gegebenenfalls Abstandshalter an den Außenseiten der Behältnisse)
ausreichendes
Platzangebot (ungehindertes Umdrehen oder Abliegen der Tiere und
Einnehmen einer normalen, aufrechten Körperhaltung möglich)
sauberer Zustand
geeignete Einstreu (z.B. Hobelspäne, Stroh, saugfähiges und unbedrucktes Papier, Heu, Stroh)
Aufstellen mindestens in Tischhöhe (ca. 70-80 cm über dem Boden); Ausnahmen in bestimmten Fällen möglich
möglichst nur von einer Seite einsehbar (gilt auch für Transportbehältnisse, die als Verkaufsbehältnisse benutzt werden)
unverträgliche Arten oder Individuen getrennt halten, gegebenenfalls Sichtschutz zwischen den einzelnen Behältnissen
kranke oder verletzte Tiere absondern und gegebenenfalls behandeln
Vorkehrungen gegen unbefugte Entnahme
gegebenenfalls Strukturierung und Versteckmöglichkeiten
Hinweisschilder laut Börsenordnung anbringen
Behältnisse
für Ziervögel, Reptilien und Zierfische müssen den Mindestanforderungen
entsprechen, die in den im Auftrag des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellten Gutachten für
Tierbörsen festgelegt sind
10. Tierartspezifische Anforderungen an Tierbörsen / -märkte
Die Börsenordnung / Marktsatzung sollte um tierartspezifische Durchführungsbestimmungen ergänzt werden. Diese müssen sich daran orientieren, ob es sich um eine Säugetier-, Vogel-, Fisch-, Reptilien-, Amphibien-, Wirbellosen- oder eine gemischte Börse bzw. einen entsprechenden Tiermarkt handelt, und sind daher auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnitten vom Veranstalter zu erstellen.
Nachfolgende
tierartspezifische Anforderungen an Tierbörsen / -märkte stellen
Beispiele für ergänzende tierartspezifische Durchführungsbestimmungen
zur Börsenordnung / Marktsatzung dar.
10.1 Zusätzliche Anforderungen an Fischbörsen
Verkaufsbehältnisse möglichst nur von einer Seite bzw. von oben einsehbar (z.B. Trennwände aus Pappe)
ausreichend große Behältnisse; Wasservolumen mind. 1 Liter
Besatzdichte in Abhängigkeit von der Fischart
gegebenenfalls
Nachfüllen von geeignetem Wasser in den Verkaufsbehältnissen, um ein
starkes Absinken des Wasserspiegels bei der Entnahme von Fischen zu
verhindern
Einhalten der Wassertemperatur und der wesentlichen
Wasserparameter entsprechend dem Herkunftsbestand der Fische durch
geeignete technische Maßnahmen
Thermometer zur Überprüfung der Wassertemperatur an jedem Stand
keine Vergesellschaftung verschiedener Arten bei Unverträglichkeit oder bei unterschiedlichen Ansprüchen an die Wasserparameter
Einzelhaltung von Kampffischmännchen ohne Sichtkontakt zueinander
Mindestmaß
an Versteckmöglichkeiten und Strukturierung erforderlich
(Pflanzenteile, Steine, Wurzeln o.ä.); Ausnahme: Schwarmfische
Aquarien
bzw. Beutel (nur bei Beutelbörsen) mit den unter § 6 der Börsenordnung
genannten Angaben sowie ggf. mit weiteren speziellen Informationen wie
z.B. "frisst nur Lebendfutter", "Einzelgänger, bissig" oder "sehr
springfreudig, daher Aquarium vollständig abdecken" versehen
Zusätzliche Anforderungen an Tüten-/Beutelbörsen
nur in geschlossenen Räumen mit angemessener Umgebungstemperatur für sämtliche angebotenen Fische
Börsendauer möglichst nicht über 2 Stunden
ausreichende Beutelgröße
ausreichende Sauerstoffversorgung
Beutel so aufstellen, dass Betrachten der Fische ohne Anheben des Beutels möglich ist (z.B. leicht geneigte Stellagen)
ausreichender Abstand zur Verkehrsfläche (Kundengang)
10.2 Zusätzliche Anforderungen an Reptilienbörsen
nur in geschlossenen, heizbaren Räumen mit angemessener Umgebungstemperatur abhalten
Börsendauer auf max. 10 Stunden beschränken
gegebenenfalls Heizmöglichkeit in Terrarien
ausreichende
Größe der Verkaufsbehältnisse, d.h. ungehindertes Wenden und
Niederlegen der Tiere möglich; Faustregel: Kantenlänge der Behältnisse
bei Echsen mindestens 1,5-fache Kopf-Rumpflänge, bei Schlangen
mindestens 0,3-fache Gesamtlänge und bei Schildkröten mindestens
2-fache Panzerlänge
Mindestmaß an Rückzugsmöglichkeiten (z.B. Pflanzenteile, Korkrindenstücke, Wurzeln etc.) und Wasserbehältnis
nur jeweils eine Tierart pro Verkaufsbehältnis (Terrarium)
bei innerartlichen Aggressionen ggf. nur Einzeltierhaltung
gegebenenfalls zusätzlicher Sichtschutz zwischen den Behältnissen (z.B. bei Chamäleons)
bei
tropischen Tieren und Sumpfschildkröten ggf. feuchte Unterlage zur
Erhöhung der Luftfeuchtigkeit oder Besprühen der Tiere mit Wasser
Haltung
von Sumpf- und Wasserschildkröten in Wasserbecken ohne Bodengrund und
mit häufigem Wasserwechsel; vorherige Ausnüchterung der Tiere
erforderlich
zusätzliche Angaben über die erreichbare Endgröße
- bei Echsen, deren Gesamtlänge 1 m,
- bei Schildkröten, deren Panzerlänge 30 cm
- und bei Schlangen, deren Länge 2 m überschreiten kann
gegebenenfalls Angaben zur Giftigkeit der Tiere
10.3 Zusätzliche Anforderungen an Amphibienbörsen
Behältergrößen
und Besatzdichten entsprechend den Angaben der CITES-Leitlinien für den
Transport; Faustregel: Kantenlänge der Behältnisgrundflächen mindestens
1,5-fache Kopf-Rumpf-Länge bzw. Körperlänge des Tieres
Schwanzlurche
aus gemäßigten Klimazonen nur unter besonderen Haltungsanforderungen
anbieten (große Empfindlichkeit gegenüber hohen Umgebungstemperaturen)
aquatil lebende Arten nur in Wasser anbieten
gegebenenfalls Angaben zur Giftigkeit der Tiere
10.4 Zusätzliche Anforderungen an Wirbellosenbörsen
Verkaufsbehältnisse mindestens in Tischhöhe und möglichst erschütterungsfrei aufstellen
Behältnisse nicht stapeln, wenn Gefahr des Umstoßens besteht
gegebenenfalls. Einzeltierhaltung (Skorpione, Spinnen)
gegebenenfalls Angaben zur Giftigkeit der Tiere
10.5 Zusätzliche Anforderungen an Vogelbörsen
exotische Vögel nur in beheizbaren Räumen bzw. Zelten oder Gebäuden mit geeigneter Umgebungstemperatur und Belüftung anbieten
offensichtlich scheue Vögel dürfen nicht angeboten werden
nur Vögel aus Nachzuchten (Papageien, körnerfressende Kleinvögel) anbieten
Verkaufsbehältnisse
mindestens so breit und tief wie die eineinhalbfache Körperlänge des
darin befindlichen Vogels; Mindestgrundfläche von Verkaufsbehältnissen
0,30 m x 0,15 m bei Kleinvögeln; bei Gemeinschaftshaltung von bis zu 10
Tieren: Länge oder Tiefe des Behältnisses multipliziert mit der Anzahl
der gehaltenen Tiere; bei Gemeinschaftshaltung von mehr als 10 Tieren:
Reduzierung des zusätzlichen Platzanspruchs für jedes weitere Tier um
50 %
für Vögel, einschließlich Hausgeflügel, sind Ausstellungskäfige geeignet
mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen (Ausnahme: bodenlebende Vögel)
Behältnisse für Hühner mindestens entsprechend der neuen Legehennenhaltungsverordnung (in Vorbereitung)
Kükenkäfige für Küken im Alter von bis zu vier Wochen (Grundfläche von ca. 40 cm x 20 cm, Innenhöhe von ca. 20 cm)
frisches Futter und Wasser ohne Kotverschmutzung anbieten
10.6 Zusätzliche Anforderungen an Kleinsäugerbörsen
Behältnisgrößen
und Besatzdichten mindestens entsprechend den Angaben der
CITES-Leitlinien für den Transport sowie der Richtlinie 86/609/EWG des
Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche
und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere; Faustregel: Ein
Drittel der den Tieren zur Verfügung stehenden Behältnisgrundfläche
muss bei nebeneinander liegenden Tieren frei bleiben
Verbot des Verkaufes von Weibchen, die vor weniger als 48 Stunden geboren haben oder die sich in der Geburt befinden
kein
Anbieten noch nicht entwöhnter Jungtiere, oder von Tieren, die noch
nicht selbständig Futter und Trank aufnehmen können (Babymäuse und
Babyratten)
Einstreu
Futter, Tränke
Rückzugsmöglichkeit
11. Überwachung durch die zuständige Behörde
Die
zuständige Überwachungsbehörde hat jederzeit Zutritt zu den
Börsenräumen und dem Börsengelände. Die verantwortliche Person sowie
die Aufsichtsperson/en sind den zuständigen Behörden bei der
Überwachung und gegebenenfalls. den Überwachungsmaßnahmen im
erforderlichen Umfang behilflich.
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Anlage 1
Musterbörsenordnung
Die Börsenordnung wurde von
..................................................................................................................................
(Name, Anschrift und Telefon-/Fax-Nr.)
erlassen.
§ 1 Geltungsbereich
Die Börsenordnung gilt für alle Tierbörsen, die durch
..................................................................................................................................
(Name, Anschrift und Telefon- / Fax-Nr. des Veranstalters)
durchgeführt werden.
§ 2 Gegenstand der Tierbörse
Die Tierbörse dient dem Verkauf und / oder Tausch von
..................................................................................................................................
(Art bzw. Gattung der angebotenen Tiere)
unmittelbar durch den Anbieter.
§ 3 Anbieter
Alle
Anbieter müssen die erforderlichen Kenntnisse über die tier- und
artenschutzrechtlichen sowie gegebenenfalls tierseuchenrechtlichen
Bestimmungen besitzen. Die tierschutz- und artenschutzrechtlich
vorgeschriebenen Dokumente bzw. Nachweise der Berechtigung sind
mitzuführen (z.B. Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes,
Bescheinigungen nach der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr.
939/97, frühere CITES-Bescheinigungen sowie sonstige Nachweise bei
besonders geschützten und streng geschützten Arten nach dem
Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung). Die Tiere
müssen, soweit artenschutzrechtlich vorgeschrieben, gekennzeichnet
sein.
§ 4 Tierschutzrechtliche Bestimmungen
Tiere dürfen nur in gesundem und unverletztem Zustand angeboten werden.
Jungtiere,
die noch nicht entwöhnt sind, oder Tiere, die noch nicht selbständig
Futter und Trank aufnehmen, dürfen nicht angeboten werden.
Bei der Haltung von Tieren auf Tierbörsen sind die Bestimmungen des § 2 des Tierschutzgesetzes zu beachten.
Tiere
dürfen nur in geschlossenen Räumen angeboten werden. Ausnahmen hiervon
sind möglich für heimische landwirtschaftliche Nutztiere,
Kaltwasserfische und im Einzelfall für andere Tierarten nach
Rücksprache mit der zuständigen Behörde. Diese Tierarten dürfen nur in
abgegrenzten, kontrollierbaren Arealen angeboten werden.
Als
Verkaufsbehältnisse sind nur Käfige, genügend große
Transportbehältnisse, Aquarien, Terrarien und bei Tüten-/Beutelbörsen
Fischtransportbeutel zugelassen, die von ihrer Größe,
Umgebungstemperatur und gegebenenfalls Luftfeuchtigkeit her den
Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden.
Die Behältnisse
müssen sauber und gegebenenfalls bei Wiederverwendung leicht zu
reinigen und zu desinfizieren sein. Es muss eine ausreichende Belüftung
der Behältnisse gewährleistet und gegebenenfalls ausreichend geeignetes
Bodensubstrat vorhanden sein. Zur Vermeidung von unnötigem Stress
dürfen die Behältnisse möglichst nur von einer Seite her einsehbar
sein. Sie sind mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten (z.B.
Pflanzenbüschel oder andere Versteckmöglichkeiten) auszustatten, wenn
die angebotenen Tiere besonders stressanfällig sind.
Der Flüssigkeits- und Nährstoffbedarf der Tiere muss unter Beachtung tierartspezifischer Besonderheiten gedeckt werden.
Beim
Transport von Tieren sind die einschlägigen Bestimmungen des
Tierschutzgesetzes und bei gewerblichen Transporten die Bestimmungen
der Tierschutztransportverordnung zu beachten. Insbesondere dürfen den
Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt
werden. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Transportmitteln
und soweit erforderlich nur mit entsprechendem Thermo- und Sichtschutz
erfolgen. Zur Auslegung können die CITES-Leitlinien für den Transport
und die IATA-Richtlinien herangezogen werden.
Bei für die Tiere ungünstigen klimatischen Bedingungen ist deren Aufbewahrung in abgestellten Fahrzeugen verboten.
Wirbeltiere
dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur
mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgegeben werden.
In den Börsenräumen ist das Rauchen nicht erlaubt.
§ 5 Allgemeine Durchführungsbestimmungen
1.
Börsenbeginn ist um ...... Uhr (Uhrzeit festgelegen). Jeder vorherige
Verkauf kann einen sofortigen Ausschluss vom Börsengeschehen nach sich
ziehen.
2. Jeder Anbieter von Tieren hat den zugewiesenen Platz
bis spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Tierbörse einzunehmen.
Gegebenenfalls ist eine Teilnahmeberechtigung nur nach vorheriger
Anmeldung möglich.
3. Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung.
4. Für sämtliche Schäden und Folgeschäden durch Tiere während der Börse haftet ausschließlich deren Besitzer.
5. Es ist eine ständige Beaufsichtigung der Tiere durch den Anbieter oder von ihm beauftragte Personen erforderlich.
6. Die Behältnisse sind vom Anbieter gegen unbefugtes oder unbeaufsichtigtes Öffnen zu sichern.
7. Wildfänge sollen nicht angeboten werden (Stressempfindlichkeit, besondere Haltungsbedingungen).
8.
Tiere, die nach Artenschutzrecht (Anhänge A, B oder C der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 sowie bei besonders geschützten oder streng geschützten
Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der
Bundesartenschutzverordnung) bzw. der Bundeswildschutzverordnung
geschützt sind, sind der Börsenleitung am Veranstaltungstag nochmals
unter Vorlage der Originalpapiere bzw. der Nachweise der Berechtigung
gesondert vorzuführen. Die Tiere müssen, soweit artenschutzrechtlich
vorgeschrieben, gekennzeichnet sein.
9. Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und gegebenenfalls zu behandeln.
10. Tieranbieter sollen die Käufer auf eine mögliche Trächtigkeit von Tieren hinweisen.
11. Zugluft ist in den Verkaufsräumen für Tiere zu vermeiden.
12.
Bei der Nutzung elektrischer Energie dürfen, soweit aus
Sicherheitsgründen empfehlenswert, nur Geräte verwendet werden, die
mindestens spritzwassergeschützt sind.
13. Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig.
14. Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln (z.B. Sonden) sind auf einer Börse nicht zulässig.
15.
Das Anbieten von giftigen Tieren, die dem Menschen gefährlich werden
können, soll im Rahmen von Tierbörsen in der Regel unterbleiben.
Gegebenenfalls sind solche Tiere in einem gesonderten Raum, einzeln und
in verschlossenen sowie gegen unbefugtes Öffnen gesicherten
Behältnissen anzubieten. Die Zahl der Besucher, die diesen Raum
gleichzeitig betreten dürfen, ist vorab festzulegen und der Zutritt
entsprechend zu beschränken.
§ 6 Beratung und Information
Name
und Anschrift des Züchters/Anbieters sind an gut sichtbarer Stelle
anzubringen. Darüber hinaus sind die Verkaufsbehältnisse in geeigneter
Form mit Hinweisschildern zu versehen, aus denen folgende Angaben
hervorgehen:
Name/n der Tierart/en (wissenschaftlich/deutsch)
(mit Ausnahme der gängigen Tierarten)
Geschlecht, sofern nicht am äußeren Erscheinungsbild erkennbar
Haltungsvoraussetzungen
und Pflegehinweise (z.B. Vergesellschaftung, Temperatur, Wasserwerte,
Luftfeuchtigkeit) bei nicht heimischen Tierarten
Fütterungshinweise bei sogenannten Nahrungsspezialisten
Schutzstatus
nach Artenschutzrecht (Anhänge A, B oder C der Verordnung (EG) Nr.
338/97 sowie bei besonders geschützten oder streng geschützten Arten
nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung)
gegebenenfalls Preis/Tauschwert
gegebenenfalls Herkunft der Tiere (Nachzucht / Wildfang)
Der
Anbieter hat den Käufer oder Tauschpartner über die Haltungs-,
Fütterungs- und Pflegebedingungen erworbener Tiere soweit notwendig
fachkundig zu beraten!
§ 7 Ausübung des Hausrechts durch den Veranstalter / die verantwortliche Person
Der Veranstalter / die verantwortliche Person und die Aufsichtspersonen sind gegenüber den Anbietern, Besuchern und Käufern weisungsberechtigt. Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen die Börsenordnung und die dazu ergangenen ergänzenden Durchführungsbestimmungen Personen von der Börse ausschließen.
Bei schwerwiegenden Verstößen und / oder im
Wiederholungsfalle kann ein Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt
oder endgültig von der Teilnahme an weiteren Börsen ausgeschlossen
werden.
§ 8 Tierartspezifische Durchführungsbestimmungen
Die
Börsenordnung wird durch tierartspezifische Durchführungsbestimmungen
ergänzt, die Bestandteil dieser Börsenordnung sind. Hinweis: Die
Ergänzungen dürfen nicht den in der Musterbörsenordnung niedergelegten
Grundsätzen widersprechen.
§ 9 Bekanntgabe
Vor
Börsenbeginn werden an deutlich sichtbarer Stelle die Börsenordnung
sowie die ergänzenden tierartspezifischen Durchführungsbestimmungen in
erforderlicher Anzahl ausgehängt. Jeder Anbieter hat vor Börsenbeginn
die Börsenordnung und die ergänzenden tierartspezifischen
Durchführungsbestimmungen zur Kenntnis zu nehmen und hat sich zu
verpflichten, diese einzuhalten.
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Anlage 2
Zusammenstellung der wichtigsten rechtlichen Bestimmungen und Gutachten für die Durchführung von Tierbörsen (Stand: 01.12.1999)
I. Tierschutzrecht
Tierschutzgesetz in der Neufassung vom 25. Mai 1998 (BGBl I. S.1106, ber. S. 1818)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (Neufassung liegt im Entwurf vor)
Verordnung
zum Schutz von Tieren beim Transport -Tierschutztransportverordnung
(TierSchTrV) - in der Fassung vom 11. Juli 1999 (BGBl. I S. 1337)
Gutachten
im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten (BML) "Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien" vom
10. Januar 1995
Gutachten im Auftrag des BML "Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln Teil 1, Körnerfresser" vom 10. Juli 1996
Gutachten im Auftrag des BML "Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien" vom 10. Januar 1997
Gutachten im Auftrag des BML zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzuchten) vom 2. Juni 1999
Bekanntmachung
der dt. Übersetzung der 25. Auflage der IATA-Richtlinien für den
Transport von lebenden Tieren vom 10. Februar 1999 (BAnz. Nr. 124a vom
8. Juli 1999)
Zur Orientierung bezüglich der Haltungsbedingungen können ergänzend herangezogen werden:
Richtlinie
86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. EG
Nr. L 358, S. 1)
Gutachten im Auftrag des BML "Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren" vom 10. Juni 1996
Gutachten im Auftrag des BML "Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen (Süßwasser)" vom 30. Dezember 1998
II. Tierseuchenrecht
Tierseuchengesetz (TierSG) in der Fassung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2039)
Verordnung
zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
(Viehverkehrsverordnung) in der Fassung vom 27. Juli 1999 (BGBl. I S.
1675)
(gilt nur für Viehausstellungen, Viehmärkte und
Veranstaltungen ähnlicher Art; Vieh: Haustiere im Sinne von § 1 Abs. 2
Nr. 2 TierSG; Veranstaltung mind. 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung
bei der zuständigen Behörde anzeigen)
Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168)
(gilt
nur für Hunde- und Katzenausstellungen sowie ähnl. Veranstaltungen;
Veranstaltung mind. 8 Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde
anzeigen)
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die
Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung vom 21.
Dezember 1994 (BGBl. I S. 3931), zuletzt geändert durch Verordnung vom
21. März 1996 (BGBl. I S. 528)
(Impfpflicht gegen Newcastle
Disease bei Hühnern und Truthühnern; Beschicken von Geflügelmärkten nur
mit tierärztlicher Impfbescheinigung, dass Herkunftsbestand regelmäßig
geimpft worden ist)
Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und
Ornithose (Psittakose-Verordnung) in der Fassung vom 14. November 1991
(BGBl. I S. 2112), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Oktober
1999 (BGBl. I S. 1955)
(Zucht und Handel von Papageien und Psittaziden ist erlaubnispflichtig; Kennzeichnungspflicht ; Buchführungspflicht)
III. Artenschutzrecht
Verordnung
(EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von
Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des
Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61, S. 1, Nr. L 100, S. 72, Nr. L 298, S.
70), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2307/97 vom 18.
November 1997 (ABl. EG Nr. L 325, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 939/97
der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 338/97 (ABl. EG Nr. L 140, S. 9), zuletzt geändert
durch Verordnungen (EG) Nr. 767/98 vom 7. April 1998 (ABl. EG Nr. L
109, S. 7) und Nr. 1006/98 vom 14. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 145, S. 3)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994)
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, ber. S. 2073)
Bekanntmachung
der dt. Übersetzung der CITES-Leitlinien für den Transport und die
entsprechende Vorbereitung freilebender Tiere und wildwachsender
Pflanzen vom 2. Dezember 1996 (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 1997)
IV. Jagdrecht
Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV) vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I. S. 1955)
V. Gewerberecht
Feiertagsgesetz in der Fassung vom 8. Mai 1995 (GBl. S. 450)