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Durchführung von Tierbörsen / Tiermärkten

Hinweise des Ministeriums Ländlicher Raum
zur Durchführung von Tierbörsen / Tiermärkten
vom 10. Dezember 1999

Allgemeines
Nachstehende Ausführungen sollen Hinweise für Börsenbetreiber, Tieranbieter, Besucher und Überwachungsbehörden zum ordnungsgemäßen Ablauf von Tierbörsen / Tiermärkten geben.
Bei speziellen Fragestellungen können die im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellten Gutachten und Leitlinien sowie die von anerkannten Züchtervereinigungen und weiteren Vereinigungen gemachten Vorgaben zur Tierhaltung, zum Handel mit Tieren sowie zur Durchführung von Tierbörsen / Tiermärkten herangezogen werden.
Es gibt Verbände / Vereine, die bereits über diese Hinweise hinausgehende Regelungen getroffen haben, wie beispielsweise keine Wildfänge anzubieten und nur solche Tiere zuzulassen, die aus eigener Nachzucht stammen oder längere Zeit im eigenen Bestand gehalten wurden. 
  
1. Definitionen

 

Tierbörsen / Tiermärkte sind Veranstaltungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass Tiere durch Privatpersonen feilgeboten oder untereinander getauscht werden. Sie bedürfen der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Veranstalter können natürliche oder juristische Personen sein.
Sofern Anbieter teilnehmen, die gewerbsmäßig handeln, benötigen diese Personen eine gesonderte Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes.

Tierausstellungen: Für Tierzuchtschauen und Tiersportveranstaltungen, die im Rahmen des Tierzuchtgesetzes oder nach entsprechenden Kriterien von Zuchtverbänden als Leistungsprüfungen durchgeführt werden, sowie für Tierbewertungsschauen ist auf Grund der fehlenden Gewerbsmäßigkeit keine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz erforderlich. Unabhängig hiervon sind jedoch die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Anmerkung: Bei Tombolas dürfen keine lebenden. Tiere als Preise vergeben werden. 
  
2. Börsenordnung mit zusätzlichen tierartspezifischen Durchführungsbestimmungen

Eine Börsenordnung / Marktsatzung, die durch den Veranstalter erstellt und im Einzelfall um zusätzliche tierartspezifische Durchführungsbestimmungen ergänzt wird, ist eine wichtige Voraussetzung für einen geregelten Ablauf einer Tierbörse / eines Tiermarktes.

Das Ministerium Ländlicher Raum hat in Zusammenarbeit mit Experten für Tierhaltung, Vertretern der Tierschutzorganisationen sowie der Veterinärverwaltung des Landes Baden-Württemberg Hinweise zur Durchführung von Tierbörsen / Tiermärkten und eine Musterbörsenordnung (Anlage 1) erstellt. Tierartspezifische Durchführungsbestimmungen sollen die Musterbörsenordung / Marktsatzung ergänzen.

Die Börsenordnung / Marktsatzung ist zu aktualisieren, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben haben. Eine Kopie der aktualisierten Börsenordnung / Marktsatzung ist der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben. Diese entscheidet, ob ggf. die Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes geändert oder eine neue Erlaubnis beantragt werden muss. 
  
3. Aufgaben des Veranstalters bzw. der verantwortlichen Person

Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Tierbörse / des Tiermarktes, insbesondere den tierschutzkonformen Umgang mit den Tieren. 

3.1 Vorbereitung und Organisation einer Börse 

Erstellen einer Börsenordnung / Marktsatzung durch den Veranstalter (gegebenenfalls in Abstimmung mit der zuständigen Behörde), die den Börsen- / Marktteilnehmern einschließlich der ergänzenden tierartspezifischen Bestimmungen vor Veranstaltungsbeginn bekanntzumachen ist und zu deren Einhaltung sich die Tieranbieter vor Börsen- / Marktbeginn verpflichten.
Beantragung der Erlaubnis zur Durchführung einer Tierbörse / eines Tiermarktes nach § 11 Absatz 1 Nr. 2c des Tierschutzgesetzes bei der zuständigen Behörde spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Termin unter Verwendung des Musterformulars nach Anlage 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV); Bekanntgabe der Einzeltermine bei der zuständigen Behörde spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Börsen- / Marktbeginn bei einer Sammelerlaubnis.
Auswahl geeigneter Räume bzw. eines geeigneten Geländes; für giftige Tiere ist ein separater Raum erforderlich.
Bereitstellen der erforderlichen Infrastruktur (z.B. Strom, Transportbehältnisse, Verpackungsmaterial, bei Zierfischbörsen von temperiertem Wasser etc.)
gegebenenfalls Bereitstellen geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten für die Tiere
gegebenenfalls Ermittlung und Bekanntgabe der ortsüblichen Wasserparameter (Zierfischbörsen)
Aushängen der Börsenordnung / Marktsatzung und sonstiger Hinweise in den Börsen- / Markträumen während der Veranstaltung
Festlegung des Tierspektrums (Arten, Gattungen) und der Höchsttierzahlen (bei Fischen Anzahl der Aquarien)
Festlegung des Zeitrahmens für den Börsen- / Marktablauf (Beginn der Anlieferung, Veranstaltungsbeginn, Veranstaltungsdauer etc.); Einholen von Informationen über den tierärztlichen Notdienst im Vorfeld der Veranstaltung/en
Benennung der verantwortlichen Person/en, sofern der Veranstalter diese Aufgabe/n nicht selbst wahrnimmt
Ausschreibung der Tierbörse / des Tiermarktes mit Hinweis auf die Börsenordnung / Marktsatzung
Festlegung der ungefähren Anzahl der Besucher, die sich gleichzeitig in den Börsen- / Markträumen bzw. auf dem Börsen- / Marktgelände aufhalten dürfen; gegebenenfalls Beschränkung des weiteren Zutritts von Personen
Bereitstellung von fachkundigen und zuverlässigen Aufsichtspersonen in ausreichender Anzahl für die Überwachung des ordnungsgemäßen Börsen- / Markt­ablaufs, einschließlich der Zu- und Abgangskontrolle der Tiere, der Einhaltung der Börsenordnung / Marktsatzung und dazu ergangener ergänzender Durchführungsbestimmungen sowie der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen; Übertragung der Kontrollaufgaben bzw. Befugnisse an diese Aufsichtspersonen, die namentlich zu bestimmen sind und von Anbietern, Besuchern und Käufern als solche erkennbar sein müssen

3.2 Durchführung der Börse/des Tiermarktes
 
Überwachung der Tierbörse / des Tiermarktes (Einhaltung der Börsenordnung / Marktsatzung und der Durchführungsbestimmungen sowie der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kontrolle der Tiere bei der Anlieferung einschließlich der Überprüfung der vorgeschriebenen Dokumente nach Tier- und Artenschutz- bzw. Tierseuchenrecht sowie gegebenenfalls Abgangskontrollen etc.)
Weisungsbefugnis gegenüber Aufsichtspersonen, Tieranbietern und Besuchern bzw. Käufern
Abweisen von Anbietern, die kranke, geschwächte oder missgebildete Tiere sowie Tiere, bei denen tier- oder artenschutzrechtliche Verstöße festzustellen sind oder die entgegen den Bestimmungen des § 11b des Tierschutzgesetzes gezüchtet wurden, anbieten oder die Tiere tierschutzwidrig transportieren
Ausschluss von Personen von der Tierbörse / dem Tiermarkt, die sich nicht an die Börsenordnung / Marktsatzung halten

4. Aufgaben der Aufsichtspersonen 

Überwachung des Börsengeschehens sowie des Tierverkaufs, insbesondere auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und der Börsenordnung / Marktsatzung mit den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen auf Weisung der verantwortlichen Person bzw. des Veranstalters
Weisungsbefugnis gegenüber Tieranbietern, Besuchern und Käufern

 
5. Voraussetzungen für das Anbieten von Tieren auf Tierbörsen 

Veranstaltungsort und -termin, Börsenzeiten, Anmeldeadresse und gegebenenfalls Anmeldeschluss der jeweiligen Ankündigung entnehmen
Einhaltung der tier- und artenschutz- sowie tierseuchenrechtlichen und gegebenenfalls weiteren Bestimmungen (z.B. Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes für gewerbsmäßige Züchter, Tierhalter und Tierhändler)
Mitführen vorgeschriebener Dokumente bzw. Nachweise der Berechtigung bei Tieren der besonders geschützten bzw. streng geschützten Arten (Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97, frühere CITES-Bescheinigun­gen, sonstige Nachweise)
Beachtung der Börsenordnung / Marktsatzung sowie der dazugehörigen tierartspezifischen Durchführungsbestimmungen und Verpflichtung zur Einhaltung der Börsenordnung / Marktsatzung
Kennzeichnung der Tiere, soweit tierseuchen- und artenschutzrechtlich vorgeschrieben
ständige Beaufsichtigung der angebotenen Tiere durch den Anbieter oder eine von ihm beauftragte Person
Verbot der Abgabe von Wirbeltieren an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten
Sofern Anmeldung für Anbieter von Tieren vorgesehen, telefonisch oder schriftlich möglich; Börsenordnung / Marktsatzung wird vor Börsen- / Marktbeginn durch die Tieranbieter in allen Punkten anerkannt
Anmerkung: Sachkundenachweis anerkannter Verbände ist wünschenswert
 
 
 
6. Hinweise für Besucher und Käufer 

Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Börsenordnung / Marktsatzung sowie der tierartspezifischen Durchführungsbestimmungen
Herausnahme von Tieren aus den Behältnissen nur durch den Anbieter bei triftigem Grund
keine Beunruhigung der Tiere beispielsweise durch Beklopfen oder Schütteln der Behältnisse

 
7. Hinweise zum Transport der Tiere

Transporte stellen für Tiere in der Regel eine große Belastung dar und sind daher möglichst schonend durchzuführen. Insbesondere ist das Zufügen von unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden tierschutzwidrig. Bei gewerblichen Transporten sind neben den allgemeinen Anforderungen des Tierschutzgesetzes zusätzlich die Bestimmungen der Tierschutztransportverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 
  
7.1 Allgemeine Anforderungen an Transportbehältnisse

(bei wasserlebenden Tieren nur zum Teil anwendbar) 
ausreichende Stabilität und ausbruchsicher
gesundheitsunschädliches, möglichst leichtes Material (z.B. Holz, Kunststoff, Drahtgitter, Pappkarton)
keine Verletzungsgefahr (z.B. durch spitze oder scharfkantige Gegenstände)
bei wiederholter Verwendung leicht zu reinigen und zu desinfizieren (z.B. Holzkisten mit abwaschbarem Anstrich)
dichter Boden, gegebenenfalls Kotauffangwanne
ausreichende Belüftung (gegebenenfalls Abstandshalter an den Außenseiten der Behältnisse)
ausreichendes Platzangebot (ungehindertes Umdrehen oder Abliegen der Tiere und Einnehmen einer normalen, aufrechten Körperhaltung möglich)
geeignete Einstreu (z.B. Hobelspäne, Stroh, saugfähiges und unbedrucktes Papier)
gegebenenfalls herausnehmbare Trennwände
gegebenenfalls Tragegriffe
7.2 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Fischen
 
geeignete Transportbehältnisse (z.B. Fischtransportbeutel mit abgerundeten Ecken; wegen Verletzungsgefahr durch rauhe Wandflächen keine Plastikeimer) mit Sichtschutz
gegebenenfalls Thermoisolation (z.B. Thermobeutel, Styroporkisten, Akkus)
auslaufsicher (insbesondere bei Fischen mit Stacheln)
Wasservolumen muss ausreichende Bewegung der Tiere zulassen
ausreichende Sauerstoffversorgung
getrennter Transport von
- unverträglichen Fischen
- Fischen mit erheblichen Größenunterschieden
- Fischen, die sich gegenseitig verletzen können
Wasserqualität und -temperatur den Bedingungen des Herkunftsbestandes anpassen
7.3 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Reptilien
 
besonders geeignet sind Transportterrarien
sonstige stabile Behältnisse gegebenenfalls mit:
- Zwischenwänden, Zwischenböden oder einzelnen Fächern zur Unterteilung, um gegenseitiges Erdrücken bei größerer Anzahl an Tieren zu verhindern
- zusätzlicher Verpackung und Separierung in Stoffsäckchen mit geeignetem Füllmaterial (z.B. Papierschnipseln), Pappschachteln oder Stülpdeckeldosen mit Luftlöchern
bei manchen Reptilienarten Einzeltiertransport
gleichmäßige, angemessene Umgebungstemperatur (thermoisolierte Behälter, gegebenenfalls Wärmeakkus)
angemessene Luftfeuchtigkeit für Tiere aus feuchtwarmen Gebieten sowie für Wasserschildkröten (z.B. durch angefeuchtetes Füllmaterial)
bei ausschließlich in Wasser lebenden Reptilienarten Transport in Wasser möglich (z.B. Weichschildkröte, Fransenschildkröte)
7.4 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Amphibien
 
stabile, auslaufsichere und ggf. gepolsterte Behältnisse (z.B. aus Plastik)
wegen hoher Verletzungsgefahr für die Tiere beim Umsetzen Transport in Ausstellungsbehältnissen empfehlenswert
gleichmäßige, angemessene Umgebungstemperatur (thermoisolierte Behälter, gegebenenfalls Wärmeakkus)
bei manchen Amphibienarten Einzeltiertransport (z.B. Pfeilgiftfrösche, Zipfelfrösche, Kröten und Unken nach der Geschlechtsreife)
angemessen hohe Luftfeuchtigkeit (z.B. durch Anfeuchten von Schaumstoff, Tüchern, Pflanzenfasern, unbedrucktem Papier)
bei manchen Amphibienarten Transport in Wasser möglich (z.B. Krallenfrösche, ausschließlich in Wasser lebende Molche)
7.5 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Wirbellosen
 
wegen hoher Verletzungsgefahr für die Tiere beim Umsetzen Transport in Ausstellungsbehältnissen empfehlenswert
7.6 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Vögeln
 
Abdunkelung nur so weit, dass Futteraufnahme noch möglich ist
bei Transport über mehr als vier Stunden Nahrung anbieten, die auch den Flüssigkeitsbedarf deckt; sonst zusätzlich Wasser anbieten
Transportbehältnis bei Papageien und männlichen Witwen im Prachtkleid mindestens so lang wie die Gesamtlänge des zu transportierenden Vogels und bei Kleinvögeln mindestens so lang wie die zweifache Gesamtlänge der Vögel
Kopffreiheit muss gewährleistet sein

 
8. Anforderungen an Börsenräume
 

Tierbörsen grundsätzlich nur in geschlossenen beheizbaren Räumen bzw. Zelten oder Gebäuden mit geeigneter Umgebungstemperatur und Belüftung abhalten (Zugluft in Börsenräumen vermeiden!); Ausnahmen in bestimmten Fällen nach Absprache mit der zuständigen Behörde (Veterinäramt) möglich (heimische landwirtschaftliche Nutztiere, Kaltwasserfische und im Einzelfall andere Tierarten nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde, jedoch nur in abgegrenzten, kontrollierbaren Arealen Anbieten möglich)
Räume leicht zu reinigen und zu desinfizieren
gegebenenfalls erforderliche Infrastruktur (ausreichende Anzahl Steckdosen, Warm- und Kaltwasseranschlüsse, Handwaschgelegenheiten, Lüftungsmöglichkeiten ohne Zugluft).
Anbringen von Hinweisschildern wie z.B. Rauchverbot
Kein Verkauf von Wirbeltieren an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten
Transport von Tieren nur in geeigneten Behältnissen unter Beachtung der tierspezifischen Anforderungen

 
9. Allgemeine Anforderungen an Verkaufsbehältnisse 

ausreichende Stabilität und ausbruchsicher
gesundheitsunschädliches Material (z.B. Holz, Kunststoff, Drahtgitter)
keine Verletzungsgefahr (z.B. durch spitze oder scharfkantige Gegenstände)
bei wiederholter Verwendung leicht zu reinigen und zu desinfizieren (z.B. Holzkisten mit abwaschbarem Anstrich)
dichter Boden, gegebenenfalls Kotauffangwanne
gegebenenfalls herausnehmbare Trennwände
ausreichende Belüftung (gegebenenfalls Abstandshalter an den Außenseiten der Behältnisse)
ausreichendes Platzangebot (ungehindertes Umdrehen oder Abliegen der Tiere und Einnehmen einer normalen, aufrechten Körperhaltung möglich)
sauberer Zustand
geeignete Einstreu (z.B. Hobelspäne, Stroh, saugfähiges und unbedrucktes Papier, Heu, Stroh)
Aufstellen mindestens in Tischhöhe (ca. 70-80 cm über dem Boden); Ausnahmen in bestimmten Fällen möglich
möglichst nur von einer Seite einsehbar (gilt auch für Transportbehältnisse, die als Verkaufsbehältnisse benutzt werden)
unverträgliche Arten oder Individuen getrennt halten, gegebenenfalls Sichtschutz zwischen den einzelnen Behältnissen
kranke oder verletzte Tiere absondern und gegebenenfalls behandeln
Vorkehrungen gegen unbefugte Entnahme
gegebenenfalls Strukturierung und Versteckmöglichkeiten
Hinweisschilder laut Börsenordnung anbringen
Behältnisse für Ziervögel, Reptilien und Zierfische müssen den Mindestanforderungen entsprechen, die in den im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellten Gutachten für Tierbörsen festgelegt sind

 
10. Tierartspezifische Anforderungen an Tierbörsen / -märkte

Die Börsenordnung / Marktsatzung sollte um tierartspezifische Durchführungsbestimmungen ergänzt werden. Diese müssen sich daran orientieren, ob es sich um eine Säugetier-, Vogel-, Fisch-, Reptilien-, Amphibien-, Wirbellosen- oder eine gemischte Börse bzw. einen entsprechenden Tiermarkt handelt, und sind daher auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnitten vom Veranstalter zu erstellen.

Nachfolgende tierartspezifische Anforderungen an Tierbörsen / -märkte stellen Beispiele für ergänzende tierartspezifische Durchführungsbestimmungen zur Börsenordnung / Marktsatzung dar. 
  
10.1 Zusätzliche Anforderungen an Fischbörsen 

Verkaufsbehältnisse möglichst nur von einer Seite bzw. von oben einsehbar (z.B. Trennwände aus Pappe)
ausreichend große Behältnisse; Wasservolumen mind. 1 Liter
Besatzdichte in Abhängigkeit von der Fischart
gegebenenfalls Nachfüllen von geeignetem Wasser in den Verkaufsbehältnissen, um ein starkes Absinken des Wasserspiegels bei der Entnahme von Fischen zu verhindern
Einhalten der Wassertemperatur und der wesentlichen Wasserparameter entsprechend dem Herkunftsbestand der Fische durch geeignete technische Maßnahmen
Thermometer zur Überprüfung der Wassertemperatur an jedem Stand
keine Vergesellschaftung verschiedener Arten bei Unverträglichkeit oder bei unterschiedlichen Ansprüchen an die Wasserparameter
Einzelhaltung von Kampffischmännchen ohne Sichtkontakt zueinander
Mindestmaß an Versteckmöglichkeiten und Strukturierung erforderlich (Pflanzenteile, Steine, Wurzeln o.ä.); Ausnahme: Schwarmfische
Aquarien bzw. Beutel (nur bei Beutelbörsen) mit den unter § 6 der Börsenordnung genannten Angaben sowie ggf. mit weiteren speziellen Informationen wie z.B. "frisst nur Lebendfutter", "Einzelgänger, bissig" oder "sehr springfreudig, daher Aquarium vollständig abdecken" versehen

Zusätzliche Anforderungen an Tüten-/Beutelbörsen 
nur in geschlossenen Räumen mit angemessener Umgebungstemperatur für sämtliche angebotenen Fische
Börsendauer möglichst nicht über 2 Stunden
ausreichende Beutelgröße
ausreichende Sauerstoffversorgung
Beutel so aufstellen, dass Betrachten der Fische ohne Anheben des Beutels möglich ist (z.B. leicht geneigte Stellagen)
ausreichender Abstand zur Verkehrsfläche (Kundengang)

 
10.2 Zusätzliche Anforderungen an Reptilienbörsen
 

nur in geschlossenen, heizbaren Räumen mit angemessener Umgebungstemperatur abhalten
Börsendauer auf max. 10 Stunden beschränken
gegebenenfalls Heizmöglichkeit in Terrarien
ausreichende Größe der Verkaufsbehältnisse, d.h. ungehindertes Wenden und Niederlegen der Tiere möglich; Faustregel: Kantenlänge der Behältnisse bei Echsen mindestens 1,5-fache Kopf-Rumpflänge, bei Schlangen mindestens 0,3-fache Gesamtlänge und bei Schildkröten mindestens 2-fache Panzerlänge
Mindestmaß an Rückzugsmöglichkeiten (z.B. Pflanzenteile, Korkrindenstücke, Wurzeln etc.) und Wasserbehältnis
nur jeweils eine Tierart pro Verkaufsbehältnis (Terrarium)
bei innerartlichen Aggressionen ggf. nur Einzeltierhaltung
gegebenenfalls zusätzlicher Sichtschutz zwischen den Behältnissen (z.B. bei Chamäleons)
bei tropischen Tieren und Sumpfschildkröten ggf. feuchte Unterlage zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit oder Besprühen der Tiere mit Wasser
Haltung von Sumpf- und Wasserschildkröten in Wasserbecken ohne Bodengrund und mit häufigem Wasserwechsel; vorherige Ausnüchterung der Tiere erforderlich
zusätzliche Angaben über die erreichbare Endgröße
- bei Echsen, deren Gesamtlänge 1 m,
- bei Schildkröten, deren Panzerlänge 30 cm
- und bei Schlangen, deren Länge 2 m überschreiten kann
gegebenenfalls Angaben zur Giftigkeit der Tiere
10.3 Zusätzliche Anforderungen an Amphibienbörsen
 
Behältergrößen und Besatzdichten entsprechend den Angaben der CITES-Leitlinien für den Transport; Faustregel: Kantenlänge der Behältnisgrundflächen mindestens 1,5-fache Kopf-Rumpf-Länge bzw. Körperlänge des Tieres
Schwanzlurche aus gemäßigten Klimazonen nur unter besonderen Haltungsanforderungen anbieten (große Empfindlichkeit gegenüber hohen Umgebungstemperaturen)
aquatil lebende Arten nur in Wasser anbieten
gegebenenfalls Angaben zur Giftigkeit der Tiere

 
10.4 Zusätzliche Anforderungen an Wirbellosenbörsen
 

Verkaufsbehältnisse mindestens in Tischhöhe und möglichst erschütterungsfrei aufstellen
Behältnisse nicht stapeln, wenn Gefahr des Umstoßens besteht
gegebenenfalls. Einzeltierhaltung (Skorpione, Spinnen)
gegebenenfalls Angaben zur Giftigkeit der Tiere

 
10.5 Zusätzliche Anforderungen an Vogelbörsen
 

exotische Vögel nur in beheizbaren Räumen bzw. Zelten oder Gebäuden mit geeigneter Umgebungstemperatur und Belüftung anbieten
offensichtlich scheue Vögel dürfen nicht angeboten werden
nur Vögel aus Nachzuchten (Papageien, körnerfressende Kleinvögel) anbieten
Verkaufsbehältnisse mindestens so breit und tief wie die eineinhalbfache Körperlänge des darin befindlichen Vogels; Mindestgrundfläche von Verkaufsbehältnissen 0,30 m x 0,15 m bei Kleinvögeln; bei Gemeinschaftshaltung von bis zu 10 Tieren: Länge oder Tiefe des Behältnisses multipliziert mit der Anzahl der gehaltenen Tiere; bei Gemeinschaftshaltung von mehr als 10 Tieren: Reduzierung des zusätzlichen Platzanspruchs für jedes weitere Tier um 50 %
für Vögel, einschließlich Hausgeflügel, sind Ausstellungskäfige geeignet
mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen (Ausnahme: bodenlebende Vögel)
Behältnisse für Hühner mindestens entsprechend der neuen Legehennenhaltungsverordnung (in Vorbereitung)
Kükenkäfige für Küken im Alter von bis zu vier Wochen (Grundfläche von ca. 40 cm x 20 cm, Innenhöhe von ca. 20 cm)
frisches Futter und Wasser ohne Kotverschmutzung anbieten

 
10.6 Zusätzliche Anforderungen an Kleinsäugerbörsen
 

Behältnisgrößen und Besatzdichten mindestens entsprechend den Angaben der CITES-Leitlinien für den Transport sowie der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere; Faustregel: Ein Drittel der den Tieren zur Verfügung stehenden Behältnisgrundfläche muss bei nebeneinander liegenden Tieren frei bleiben
Verbot des Verkaufes von Weibchen, die vor weniger als 48 Stunden geboren haben oder die sich in der Geburt befinden
kein Anbieten noch nicht entwöhnter Jungtiere, oder von Tieren, die noch nicht selbständig Futter und Trank aufnehmen können (Babymäuse und Babyratten)
Einstreu
Futter, Tränke
Rückzugsmöglichkeit

 
11. Überwachung durch die zuständige Behörde

Die zuständige Überwachungsbehörde hat jederzeit Zutritt zu den Börsenräumen und dem Börsengelände. Die verantwortliche Person sowie die Aufsichtsperson/en sind den zuständigen Behörden bei der Überwachung und gegebenenfalls. den Überwachungsmaßnahmen im erforderlichen Umfang behilflich.
 

 

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Anlage 1
 

Musterbörsenordnung
 

Die Börsenordnung wurde von

..................................................................................................................................

(Name, Anschrift und Telefon-/Fax-Nr.)

erlassen.
 
 
 

§ 1 Geltungsbereich

Die Börsenordnung gilt für alle Tierbörsen, die durch

..................................................................................................................................

(Name, Anschrift und Telefon- / Fax-Nr. des Veranstalters)

durchgeführt werden.
 
 

§ 2 Gegenstand der Tierbörse

Die Tierbörse dient dem Verkauf und / oder Tausch von

..................................................................................................................................

(Art bzw. Gattung der angebotenen Tiere)

unmittelbar durch den Anbieter.
 
 

§ 3 Anbieter

Alle Anbieter müssen die erforderlichen Kenntnisse über die tier- und artenschutzrechtlichen sowie gegebenenfalls tierseuchenrechtlichen Bestimmungen besitzen. Die tierschutz- und artenschutzrechtlich vorgeschriebenen Dokumente bzw. Nachweise der Berechtigung sind mitzuführen (z.B. Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes, Bescheinigungen nach der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 939/97, frühere CITES-Bescheinigungen sowie sonstige Nachweise bei besonders geschützten und streng geschützten Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung). Die Tiere müssen, soweit artenschutzrechtlich vorgeschrieben, gekennzeichnet sein.
 
 

§ 4 Tierschutzrechtliche Bestimmungen
 

Tiere dürfen nur in gesundem und unverletztem Zustand angeboten werden.
Jungtiere, die noch nicht entwöhnt sind, oder Tiere, die noch nicht selbständig Futter und Trank aufnehmen, dürfen nicht angeboten werden.
Bei der Haltung von Tieren auf Tierbörsen sind die Bestimmungen des § 2 des Tierschutzgesetzes zu beachten.
Tiere dürfen nur in geschlossenen Räumen angeboten werden. Ausnahmen hiervon sind möglich für heimische landwirtschaftliche Nutztiere, Kaltwasserfische und im Einzelfall für andere Tierarten nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde. Diese Tierarten dürfen nur in abgegrenzten, kontrollierbaren Arealen angeboten werden.
Als Verkaufsbehältnisse sind nur Käfige, genügend große Transportbehältnisse, Aquarien, Terrarien und bei Tüten-/Beutelbörsen Fischtransportbeutel zugelassen, die von ihrer Größe, Umgebungstemperatur und gegebenenfalls Luftfeuchtigkeit her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden.
Die Behältnisse müssen sauber und gegebenenfalls bei Wiederverwendung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Es muss eine ausreichende Belüftung der Behältnisse gewährleistet und gegebenenfalls ausreichend geeignetes Bodensubstrat vorhanden sein. Zur Vermeidung von unnötigem Stress dürfen die Behältnisse möglichst nur von einer Seite her einsehbar sein. Sie sind mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten (z.B. Pflanzenbüschel oder andere Versteckmöglichkeiten) auszustatten, wenn die angebotenen Tiere besonders stressanfällig sind.
Der Flüssigkeits- und Nährstoffbedarf der Tiere muss unter Beachtung tierartspezifischer Besonderheiten gedeckt werden.
Beim Transport von Tieren sind die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und bei gewerblichen Transporten die Bestimmungen der Tierschutztransportverordnung zu beachten. Insbesondere dürfen den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Transportmitteln und soweit erforderlich nur mit entsprechendem Thermo- und Sichtschutz erfolgen. Zur Auslegung können die CITES-Leitlinien für den Transport und die IATA-Richtlinien herangezogen werden.
Bei für die Tiere ungünstigen klimatischen Bedingungen ist deren Aufbewahrung in abgestellten Fahrzeugen verboten.
Wirbeltiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgegeben werden.
In den Börsenräumen ist das Rauchen nicht erlaubt.
§ 5 Allgemeine Durchführungsbestimmungen
 
1. Börsenbeginn ist um ...... Uhr (Uhrzeit festgelegen). Jeder vorherige Verkauf kann einen sofortigen Ausschluss vom Börsengeschehen nach sich ziehen.
2. Jeder Anbieter von Tieren hat den zugewiesenen Platz bis spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Tierbörse einzunehmen. Gegebenenfalls ist eine Teilnahmeberechtigung nur nach vorheriger Anmeldung möglich.
3. Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung.
4. Für sämtliche Schäden und Folgeschäden durch Tiere während der Börse haftet ausschließlich deren Besitzer.
5. Es ist eine ständige Beaufsichtigung der Tiere durch den Anbieter oder von ihm beauftragte Personen erforderlich.
6. Die Behältnisse sind vom Anbieter gegen unbefugtes oder unbeaufsichtigtes Öffnen zu sichern.
7. Wildfänge sollen nicht angeboten werden (Stressempfindlichkeit, besondere Haltungsbedingungen).
8. Tiere, die nach Artenschutzrecht (Anhänge A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie bei besonders geschützten oder streng geschützten Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung) bzw. der Bundeswildschutzverordnung geschützt sind, sind der Börsenleitung am Veranstaltungstag nochmals unter Vorlage der Originalpapiere bzw. der Nachweise der Berechtigung gesondert vorzuführen. Die Tiere müssen, soweit artenschutzrechtlich vorgeschrieben, gekennzeichnet sein.
9. Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und gegebenenfalls zu behandeln.
10. Tieranbieter sollen die Käufer auf eine mögliche Trächtigkeit von Tieren hinweisen.
11. Zugluft ist in den Verkaufsräumen für Tiere zu vermeiden.
12. Bei der Nutzung elektrischer Energie dürfen, soweit aus Sicherheitsgründen empfehlenswert, nur Geräte verwendet werden, die mindestens spritzwassergeschützt sind.
13. Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig.
14. Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln (z.B. Sonden) sind auf einer Börse nicht zulässig.
15. Das Anbieten von giftigen Tieren, die dem Menschen gefährlich werden können, soll im Rahmen von Tierbörsen in der Regel unterbleiben. Gegebenenfalls sind solche Tiere in einem gesonderten Raum, einzeln und in verschlossenen sowie gegen unbefugtes Öffnen gesicherten Behältnissen anzubieten. Die Zahl der Besucher, die diesen Raum gleichzeitig betreten dürfen, ist vorab festzulegen und der Zutritt entsprechend zu beschränken.
§ 6 Beratung und Information
Name und Anschrift des Züchters/Anbieters sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Darüber hinaus sind die Verkaufsbehältnisse in geeigneter Form mit Hinweisschildern zu versehen, aus denen folgende Angaben hervorgehen:
 

Name/n der Tierart/en (wissenschaftlich/deutsch)
(mit Ausnahme der gängigen Tierarten)
Geschlecht, sofern nicht am äußeren Erscheinungsbild erkennbar
Haltungsvoraussetzungen und Pflegehinweise (z.B. Vergesellschaftung, Temperatur, Wasserwerte, Luftfeuchtigkeit) bei nicht heimischen Tierarten
Fütterungshinweise bei sogenannten Nahrungsspezialisten
Schutzstatus nach Artenschutzrecht (Anhänge A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie bei besonders geschützten oder streng geschützten Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung)
gegebenenfalls Preis/Tauschwert
gegebenenfalls Herkunft der Tiere (Nachzucht / Wildfang)

Der Anbieter hat den Käufer oder Tauschpartner über die Haltungs-, Fütterungs- und Pflegebedingungen erworbener Tiere soweit notwendig fachkundig zu beraten!
 
 

§ 7 Ausübung des Hausrechts durch den Veranstalter / die verantwortliche Person

Der Veranstalter / die verantwortliche Person und die Aufsichtspersonen sind gegenüber den Anbietern, Besuchern und Käufern weisungsberechtigt. Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen die Börsenordnung und die dazu ergangenen ergänzenden Durchführungsbestimmungen Personen von der Börse ausschließen.

Bei schwerwiegenden Verstößen und / oder im Wiederholungsfalle kann ein Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder endgültig von der Teilnahme an weiteren Börsen ausgeschlossen werden.
 
 

§ 8 Tierartspezifische Durchführungsbestimmungen

Die Börsenordnung wird durch tierartspezifische Durchführungsbestimmungen ergänzt, die Bestandteil dieser Börsenordnung sind. Hinweis: Die Ergänzungen dürfen nicht den in der Musterbörsenordnung niedergelegten Grundsätzen widersprechen.
 
 

§ 9 Bekanntgabe

Vor Börsenbeginn werden an deutlich sichtbarer Stelle die Börsenordnung sowie die ergänzenden tierartspezifischen Durchführungsbestimmungen in erforderlicher Anzahl ausgehängt. Jeder Anbieter hat vor Börsenbeginn die Börsenordnung und die ergänzenden tierartspezifischen Durchführungsbestimmungen zur Kenntnis zu nehmen und hat sich zu verpflichten, diese einzuhalten.
 
 
 

 

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Anlage 2

Zusammenstellung der wichtigsten rechtlichen Bestimmungen und Gutachten für die Durchführung von Tierbörsen (Stand: 01.12.1999)
 
 

I. Tierschutzrecht
 

Tierschutzgesetz in der Neufassung vom 25. Mai 1998 (BGBl I. S.1106, ber. S. 1818)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (Neufassung liegt im Entwurf vor)
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport -Tierschutztransportverord­nung (TierSchTrV) - in der Fassung vom 11. Juli 1999 (BGBl. I S. 1337)
Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) "Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien" vom 10. Januar 1995
Gutachten im Auftrag des BML "Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln Teil 1, Körnerfresser" vom 10. Juli 1996
Gutachten im Auftrag des BML "Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien" vom 10. Januar 1997
Gutachten im Auftrag des BML zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzuchten) vom 2. Juni 1999
Bekanntmachung der dt. Übersetzung der 25. Auflage der IATA-Richtlinien für den Transport von lebenden Tieren vom 10. Februar 1999 (BAnz. Nr. 124a vom 8. Juli 1999)
Zur Orientierung bezüglich der Haltungsbedingungen können ergänzend herangezogen werden:
Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. EG Nr. L 358, S. 1)
Gutachten im Auftrag des BML "Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren" vom 10. Juni 1996
Gutachten im Auftrag des BML "Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen (Süßwasser)" vom 30. Dezember 1998

 
II. Tierseuchenrecht
 

Tierseuchengesetz (TierSG) in der Fassung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2039)
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) in der Fassung vom 27. Juli 1999 (BGBl. I S. 1675)
(gilt nur für Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art; Vieh: Haustiere im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSG; Veranstaltung mind. 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen)
Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168)
(gilt nur für Hunde- und Katzenausstellungen sowie ähnl. Veranstaltungen; Veranstaltung mind. 8 Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen)
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528)
(Impfpflicht gegen Newcastle Disease bei Hühnern und Truthühnern; Beschicken von Geflügelmärkten nur mit tierärztlicher Impfbescheinigung, dass Herkunftsbestand regelmäßig geimpft worden ist)
Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakose-Verordnung) in der Fassung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2112), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955)
(Zucht und Handel von Papageien und Psittaziden ist erlaubnispflichtig; Kennzeichnungspflicht ; Buchführungspflicht)

 
 
III. Artenschutzrecht
 

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61, S. 1, Nr. L 100, S. 72, Nr. L 298, S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2307/97 vom 18. November 1997 (ABl. EG Nr. L 325, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 (ABl. EG Nr. L 140, S. 9), zuletzt geändert durch Verordnungen (EG) Nr. 767/98 vom 7. April 1998 (ABl. EG Nr. L 109, S. 7) und Nr. 1006/98 vom 14. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 145, S. 3)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994)
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, ber. S. 2073)
Bekanntmachung der dt. Übersetzung der CITES-Leitlinien für den Transport und die entsprechende Vorbereitung freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen vom 2. Dezember 1996 (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 1997)

 
IV. Jagdrecht
 

Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV) vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I. S. 1955)

 
V. Gewerberecht
 

Feiertagsgesetz in der Fassung vom 8. Mai 1995 (GBl. S. 450)


sittichzucht sittichzucht-niedersachsen Sittiche Wellensittiche Ziegensittiche Pennantsittiche Singsittiche Sperlingspapageien Agaporniden Großsittiche Vögel tierschutz Cuxhaven Niedersachsen Rehder Ewert vogelzucht tierzucht Psittacidaesittichzucht,sittichzucht-niedersachsen,Sittiche , Wellensittiche, Ziegensittiche, Pennantsittiche, Singsittiche, Sperlingspapageien,Agaporniden, Großsittiche,Vögel,tierschutz, Cuxhaven, Niedersachsen, Rehder, Ewert,vogelzucht,tierzucht,Psittacidae,durchführung,tierbörsen,/,tiermärktenhinweise,ministeriums,ländlicher,tiermärkten,dezember,allgemeines,nachstehende,ausführungen,sollen,hinweise,börsenbetreiber,tieranbieter,Überwachungsbehörden,ordnungsgemäßen,ablauf,geben,speziellen,fragestellungen,auftrag,bundesministeriums,ernährung,landwirtschaft,forsten,erstellten,gutachten,leitlinien,anerkannten,züchtervereinigungen,weiteren,vereinigungen,gemachten,vorgaben,tierhaltung,handel,tieren,herangezogen,verbände,vereine,bereits,über,hinausgehende,regelungen,getroffen,beispielsweise,keine,wildfänge,anzubieten,solche,tiere,zuzulassen,eigener,nachzucht,stammen,längere,eigenen,bestand,gehalten,wurden,definitionen,tiermärkte,veranstaltungen,dadurch,gekennzeichnet,durch,privatpersonen,feilgeboten,untereinander,getauscht,bedürfen,erlaubnis,zuständige,behörde,veranstalter,natürliche,juristische,sofern,anbieter,teilnehmen,gewerbsmäßig,handeln,benötigen,gesonderte,§,buchstabe,tierschutzgesetzes,tierausstellungen,tierzuchtschauen,tiersportveranstaltungen,rahmen,tierzuchtgesetzes,entsprechenden,kriterien,zuchtverbänden,leistungsprüfungen,durchgeführt,tierbewertungsschauen,grund,fehlenden,gewerbsmäßigkeit,tierschutzgesetz,erforderlich,unabhängig,hiervon,jedoch,tierseuchenrechtlichen,bestimmungen,beachten,anmerkung,tombolas,dürfen,lebenden,vergeben,börsenordnung,zusätzlichen,tierartspezifischen,durchführungsbestimmungen,marktsatzung,erstellt,einzelfall,zusätzliche,tierartspezifische,ergänzt,wichtige,voraussetzung,geregelten,einer,tierbörse,eines,tiermarktes,ministerium,zusammenarbeit,experten,vertretern,tierschutzorganisationen,veterinärverwaltung,landes,baden-württemberg,musterbörsenordnung,anlage,musterbörsenordung,ergänzen,aktualisieren,wesentliche,Änderungen,ergeben,kopie,aktualisierten,zuständigen,kenntnis,entscheidet,geändert,beantragt,aufgaben,veranstalters,verantwortlichen,person,trägt,verantwortung,tierschutzkonformen,umgang,vorbereitung,organisation,börse,erstellen,gegebenenfalls,abstimmung,börsen-,marktteilnehmern,einschließlich,ergänzenden,veranstaltungsbeginn,bekanntzumachen,deren,einhaltung,marktbeginn,verpflichten,beantragung,absatz,spätestens,wochen,geplanten,unter,verwendung,musterformulars,allgemeinen,verwaltungsvorschrift,avv;,bekanntgabe,einzeltermine,jeweiligen,sammelerlaubnis,auswahl,geeigneter,räume,geeigneten,geländes;,giftige,separater,bereitstellen,erforderlichen,infrastruktur,transportbehältnisse,verpackungsmaterial,zierfischbörsen,temperiertem,unterbringungsmöglichkeiten,ermittlung,ortsüblichen,wasserparameter,aushängen,sonstiger,markträumen,während,veranstaltung,festlegung,tierspektrums,arten,gattungen,höchsttierzahlen,fischen,anzahl,aquarien,zeitrahmens,marktablauf,beginn,anlieferung,veranstaltungsdauer,etc;,einholen,informationen,tierärztlichen,notdienst,vorfeld,veranstaltung/en,benennung,person/en,aufgabe/n,wahrnimmt,ausschreibung,hinweis,ungefähren,gleichzeitig,marktgelände,aufhalten,dürfen;,beschränkung,zutritts,bereitstellung,fachkundigen,zuverlässigen,aufsichtspersonen,ausreichender,Überwachung,markt­ablaufs,zu-,abgangskontrolle,ergangener,ergänzender,einschlägigen,rechtlichen,bestimmungen;,Übertragung,kontrollaufgaben,befugnisse,namentlich,bestimmen,anbietern,besuchern,käufern,erkennbar,müssen,börse/des,kontrolle,Überprüfung,vorgeschriebenen,dokumente,tier-,artenschutz-,tierseuchenrecht,abgangskontrollen,weisungsbefugnis,gegenüber,tieranbietern,abweisen,kranke,geschwächte,missgebildete,denen,artenschutzrechtliche,verstöße,festzustellen,entgegen,gezüchtet,anbieten,tierschutzwidrig,transportieren,ausschluss,tiermarkt,halten,börsengeschehens,tierverkaufs,dazugehörigen,weisung,voraussetzungen,veranstaltungsort,-termin,börsenzeiten,anmeldeadresse,anmeldeschluss,ankündigung,entnehmen,gewerbsmäßige,züchter,tierhalter,tierhändler,mitführen,vorgeschriebener,nachweise,berechtigung,besonders,geschützten,streng,bescheinigungen,verordnung,338/97,frühere,cites-bescheinigun­gen,sonstige,beachtung,verpflichtung,kennzeichnung,soweit,tierseuchen-,artenschutzrechtlich,vorgeschrieben,ständige,beaufsichtigung,angebotenen,beauftragte,verbot,abgabe,wirbeltieren,kinder,jugendliche,vollendeten,lebensjahr,einwilligung,erziehungsberechtigten,anmeldung,vorgesehen,telefonisch,schriftlich,möglich;,allen,punkten,anerkannt,sachkundenachweis,anerkannter,wünschenswert,käufer,gesetzlichen,herausnahme,behältnissen,triftigem,beunruhigung,beklopfen,schütteln,behältnisse,transport,transporte,stellen,regel,große,belastung,daher,möglichst,schonend,durchzuführen,zufügen,unnötigen,schmerzen,leiden,schäden,gewerblichen,transporten,anforderungen,zusätzlich,tierschutztransportverordnung,jeweils,geltenden,fassung,allgemeine,wasserlebenden,anwendbar,ausreichende,stabilität,ausbruchsicher,gesundheitsunschädliches,leichtes,material,kunststoff,drahtgitter,pappkarton,verletzungsgefahr,spitze,scharfkantige,gegenstände,wiederholter,leicht,reinigen,desinfizieren,holzkisten,abwaschbarem,anstrich,dichter,boden,kotauffangwanne,belüftung,abstandshalter,außenseiten,ausreichendes,platzangebot,ungehindertes,umdrehen,abliegen,einnehmen,normalen,aufrechten,körperhaltung,möglich,geeignete,einstreu,hobelspäne,stroh,saugfähiges,unbedrucktes,papier,herausnehmbare,trennwände,tragegriffe,fischtransportbeutel,abgerundeten,ecken;,wegen,rauhe,wandflächen,plastikeimer,sichtschutz,thermoisolation,thermobeutel,styroporkisten,akkus,auslaufsicher,stacheln,wasservolumen,bewegung,zulassen,sauerstoffversorgung,getrennter,-,unverträglichen,erheblichen,größenunterschieden,gegenseitig,verletzen,wasserqualität,-temperatur,bedingungen,herkunftsbestandes,anpassen,reptilien,transportterrarien,stabile,zwischenwänden,zwischenböden,einzelnen,fächern,unterteilung,gegenseitiges,erdrücken,größerer,verhindern,zusätzlicher,verpackung,separierung,stoffsäckchen,geeignetem,füllmaterial,papierschnipseln,pappschachteln,stülpdeckeldosen,luftlöchern,manchen,reptilienarten,einzeltiertransport,gleichmäßige,angemessene,umgebungstemperatur,thermoisolierte,behälter,wärmeakkus,luftfeuchtigkeit,feuchtwarmen,gebieten,wasserschildkröten,angefeuchtetes,ausschließlich,weichschildkröte,fransenschildkröte,amphibien,auslaufsichere,gepolsterte,plastik,hoher,umsetzen,ausstellungsbehältnissen,empfehlenswert,amphibienarten,pfeilgiftfrösche,zipfelfrösche,kröten,unken,geschlechtsreife,angemessen,anfeuchten,schaumstoff,tüchern,pflanzenfasern,unbedrucktem,krallenfrösche,lebende,molche,wirbellosen,vögeln,abdunkelung,futteraufnahme,stunden,nahrung,flüssigkeitsbedarf,deckt;,sonst,transportbehältnis,papageien,männlichen,witwen,prachtkleid,mindestens,gesamtlänge,transportierenden,vogels,kleinvögeln,zweifache,vögel,kopffreiheit,gewährleistet,börsenräume,grundsätzlich,geschlossenen,beheizbaren,räumen,zelten,gebäuden,abhalten,zugluft,börsenräumen,vermeiden;,ausnahmen,bestimmten,fällen,absprache,veterinäramt,heimische,landwirtschaftliche,nutztiere,kaltwasserfische,andere,tierarten,rücksprache,abgegrenzten,kontrollierbaren,arealen,erforderliche,steckdosen,warm-,kaltwasseranschlüsse,handwaschgelegenheiten,lüftungsmöglichkeiten,anbringen,hinweisschildern,rauchverbot,verkauf,tierspezifischen,verkaufsbehältnisse,sauberer,zustand,aufstellen,tischhöhe,70-80,boden;,seite,einsehbar,benutzt,unverträgliche,individuen,getrennt,zwischen,verletzte,absondern,behandeln,vorkehrungen,gegen,unbefugte,entnahme,strukturierung,versteckmöglichkeiten,hinweisschilder,ziervögel,zierfische,mindestanforderungen,entsprechen,festgelegt,-märkte,sollte,daran,orientieren,säugetier-,vogel-,fisch-,reptilien-,amphibien-,wirbellosen-,gemischte,handelt,zugeschnitten,nachfolgende,beispiele,ergänzende,fischbörsen,pappe,ausreichend,behältnisse;,liter,besatzdichte,abhängigkeit,fischart,nachfüllen,verkaufsbehältnissen,starkes,absinken,wasserspiegels,einhalten,wassertemperatur,wesentlichen,entsprechend,herkunftsbestand,fische,technische,maßnahmen,thermometer,jedem,stand,vergesellschaftung,verschiedener,unverträglichkeit,unterschiedlichen,ansprüchen,einzelhaltung,kampffischmännchen,sichtkontakt,zueinander,mindestmaß,pflanzenteile,steine,wurzeln,oä;,ausnahme,schwarmfische,beutel,beutelbörsen,genannten,angaben,frisst,lebendfutter,einzelgänger,bissig,springfreudig,aquarium,vollständig,abdecken,versehen,tüten-/beutelbörsen,angemessener,sämtliche,börsendauer,beutelgröße,betrachten,anheben,beutels,geneigte,stellagen,abstand,verkehrsfläche,kundengang,reptilienbörsen,heizbaren,beschränken,heizmöglichkeit,terrarien,größe,wenden,niederlegen,faustregel,kantenlänge,echsen,15-fache,kopf-rumpflänge,schlangen,03-fache,schildkröten,2-fache,panzerlänge,rückzugsmöglichkeiten,korkrindenstücke,wasserbehältnis,tierart,verkaufsbehältnis,terrarium,innerartlichen,aggressionen,einzeltierhaltung,chamäleons,tropischen,sumpfschildkröten,feuchte,unterlage,erhöhung,besprühen,haltung,sumpf-,wasserbecken,bodengrund,häufigem,wasserwechsel;,vorherige,ausnüchterung,erreichbare,endgröße,länge,überschreiten,giftigkeit,amphibienbörsen,behältergrößen,besatzdichten,cites-leitlinien,transport;,behältnisgrundflächen,kopf-rumpf-länge,körperlänge,tieres,schwanzlurche,gemäßigten,klimazonen,besonderen,haltungsanforderungen,empfindlichkeit,hohen,umgebungstemperaturen,aquatil,wirbellosenbörsen,erschütterungsfrei,stapeln,gefahr,umstoßens,besteht,skorpione,spinnen,vogelbörsen,exotische,offensichtlich,scheue,angeboten,nachzuchten,körnerfressende,kleinvögel,breit,eineinhalbfache,darin,befindlichen,vogels;,mindestgrundfläche,kleinvögeln;,gemeinschaftshaltung,tiefe,behältnisses,multipliziert,gehaltenen,tiere;,reduzierung,platzanspruchs,jedes,weitere,%,hausgeflügel,ausstellungskäfige,gegenüberliegende,sitzstangen,bodenlebende,hühner,neuen,legehennenhaltungsverordnung,kükenkäfige,küken,alter,grundfläche,innenhöhe,frisches,futter,kotverschmutzung,kleinsäugerbörsen,behältnisgrößen,richtlinie,86/609/ewg,rates,november,annäherung,rechts-,verwaltungsvorschriften,mitgliedstaaten,schutz,versuche,wissenschaftliche,zwecke,verwendeten,drittel,verfügung,stehenden,behältnisgrundfläche,nebeneinander,liegenden,bleiben,verkaufes,weibchen,weniger,geboren,geburt,entwöhnter,jungtiere,selbständig,trank,aufnehmen,babymäuse,babyratten,tränke,rückzugsmöglichkeit,Überwachungsbehörde,jederzeit,zutritt,börsengelände,verantwortliche,aufsichtsperson/en,behörden,Überwachungsmaßnahmen,umfang,behilflich,--------------------------------------------------------------------------------,wurde,anschrift,telefon-/fax-nr,erlassen,geltungsbereich,telefon-,fax-nr,gegenstand,dient,tausch,gattung,unmittelbar,kenntnisse,artenschutzrechtlichen,besitzen,tierschutz-,mitzuführen,verordnungen,939/97,cites-bescheinigungen,bundesnaturschutzgesetz,bundesartenschutzverordnung,tierschutzrechtliche,gesundem,unverletztem,entwöhnt,käfige,genügend,zugelassen,ihrer,gerecht,sauber,wiederverwendung,geeignetes,bodensubstrat,vorhanden,vermeidung,unnötigem,stress,pflanzenbüschel,auszustatten,stressanfällig,flüssigkeits-,nährstoffbedarf,tierartspezifischer,besonderheiten,gedeckt,vermeidbaren,zugefügt,transportmitteln,entsprechendem,thermo-,erfolgen,auslegung,iata-richtlinien,ungünstigen,klimatischen,aufbewahrung,abgestellten,fahrzeugen,verboten,wirbeltiere,abgegeben,rauchen,erlaubt,börsenbeginn,uhrzeit,festgelegen,jeder,sofortigen,börsengeschehen,ziehen,zugewiesenen,platz,1/2,stunde,einzunehmen,teilnahmeberechtigung,vorheriger,steht,zugewiesene,folgeschäden,haftet,besitzer,unbefugtes,unbeaufsichtigtes,Öffnen,sichern,stressempfindlichkeit,besondere,haltungsbedingungen,artenschutzrecht,anhänge,bundeswildschutzverordnung,geschützt,börsenleitung,veranstaltungstag,nochmals,vorlage,originalpapiere,gesondert,vorzuführen,erkrankte,abzusondern,mögliche,trächtigkeit,hinweisen,verkaufsräumen,vermeiden,nutzung,elektrischer,energie,sicherheitsgründen,geräte,verwendet,spritzwassergeschützt,geschlechtsbestimmungen,hilfsmitteln,sonden,zulässig,giftigen,menschen,gefährlich,unterbleiben,einem,gesonderten,einzeln,verschlossenen,gesicherten,diesen,betreten,vorab,festzulegen,beratung,information,züchters/anbieters,sichtbarer,stelle,anzubringen,darüber,hinaus,folgende,hervorgehen,name/n,tierart/en,wissenschaftlich/deutsch,gängigen,geschlecht,äußeren,erscheinungsbild,haltungsvoraussetzungen,pflegehinweise,temperatur,wasserwerte,heimischen,fütterungshinweise,sogenannten,nahrungsspezialisten,schutzstatus,preis/tauschwert,herkunft,wildfang,tauschpartner,haltungs-,fütterungs-,pflegebedingungen,erworbener,notwendig,fachkundig,beraten,ausübung,hausrechts,weisungsberechtigt,zuwiderhandlungen,ergangenen,ausschließen,schwerwiegenden,verstößen,wiederholungsfalle,zeitlich,begrenzt,endgültig,teilnahme,börsen,ausgeschlossen,bestandteil,dieser,ergänzungen,niedergelegten,grundsätzen,widersprechen,deutlich,erforderlicher,ausgehängt,nehmen,einzuhalten,zusammenstellung,wichtigsten,01121999,tierschutzrecht,neufassung,s1106,liegt,entwurf,-tierschutztransportverord­nung,tierschtrv,januar,körnerfresser,qualzuchten,bekanntmachung,Übersetzung,auflage,februar,orientierung,bezüglich,ergänzend,säugetieren,zierfischen,süßwasser,tierseuchengesetz,tiersg,verschleppung,tierseuchen,viehverkehr,viehverkehrsverordnung,viehausstellungen,viehmärkte,ähnlicher,art;,haustiere,sinne,tiersg;,anzeigen,tollwut,tollwut-verordnung,hunde-,katzenausstellungen,ähnl,veranstaltungen;,geflügelpest,newcastle-krankheit,geflügelpest-verordnung,zuletzt,märz,impfpflicht,newcastle,disease,hühnern,truthühnern;,beschicken,geflügelmärkten,tierärztlicher,impfbescheinigung,regelmäßig,geimpft,worden,psittakose,ornithose,psittakose-verordnung,oktober,zucht,psittaziden,erlaubnispflichtig;,kennzeichnungspflicht,;,buchführungspflicht,exemplaren,wildlebender,pflanzenarten,handels,2307/97,kommission,767/98,april,1006/98,bnatschg,september,bartschv,entsprechende,freilebender,wildwachsender,pflanzen,jagdrecht,bwildschv,gewerberecht,feiertagsgesetz,